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Bundesgerichtsurteil 30.08.2000

In einem ersten höchstinstanzlichen Entscheid zu Mobilfunkantennen in Wohngebieten hat das Bundesgericht in Lausanne am 30.8.2000 erstmals zu Gunsten der Mobilfunker entschieden. (Fall Dotzigen)

Von Hans-U.Jakob, Schwarzenburg

Begriffe:

Immissionsgrenzwerte gelten dort wo sich Menschen nur kurzzeitig aufhalten

Anlagegrenzwerte gelten für den Daueraufenthalt von Menschen.

Für Tiere bestehen keine Schutzbestimmungen.

HAARSTRAEUBENDE BEGRUENDUNG!!

Die Immissionsgrenzwerte seien lediglich auf thermische Wirkungen (Verbrennungen red.) aufzubauen, da nur diese wissenschaftlich bewiesen seien. Für die nichtthermischen (biologischen red.) Wirkungen seien speziell die Anlagegrenzwerte geschaffen worden.

Die Anlagegrenzwerte (für Daueraufenthalt von Menschen) seien mangels genügendem Kenntnisstand NICHT nach MEDIZINISCHEN Kriterien, sondern nach technischen Möglichkeiten und wirtschaft-
licher Tragbarkeit für die Mobilfunker festzulegen, meint das Bundes-gericht. Der Bundesrat habe seinen Ermessensspielraum NICHT überschritten.

UND DAS TROESTLICHE ZUM SCHLUSS:

Sobald jedoch eine sachgerechte und zuverlässige Quantifizierung der
nicht-thermischen Wirkungen nicht-ionosierender Strahlung auf Grund
neuer Erkenntnisse möglich ist, müssen die Immissions- und
Anlagegrenzwerte überprüft und angepasst werden. (Die Sanierungs-fristen für Anlagen betragen dann laut Verordnung min. 7.5Jahre. red.)

KOMMENTAR:

Es geht also weiter. Die Mobilfunker können nicht aufatmen. Nach der
Wissenschaftertagung vom 7./8. Juni in Salzburg, wo solche
nichtthermischen Wirkungen zuhauf vorgestellt wurden, muss man sich
sogar fragen, ob denn das Bundesgericht am Ende aus Analphabeten oder Mobilfunk-Aktionären besteht? Zum Zeitpunkt des Urteils sind nämlich die Salzburger Ergebnisse bereits seit fast 2 Monaten vorgelegen. Und anhand dieser Ergebnisse noch zu behaupten, nichtthermische Wirkungen seien nicht bewiesen, ist ein starkes Stück. Hier macht es sich das Bundesgericht allzuleicht. Es geht nicht an, in einer Urteilsbegründung einfach die Texte aus den Mobilfunker-prospekten abzuschreiben, wie dies schon verschiedentlich kantonale Verwaltungsgerichte getan haben, sondern es wäre einem Bundesgericht sehr wohl angestanden, die neuesten wissenschaftlichen Studien zu studieren statt zu ignorieren.

IM KLARTEXT:

Bundesrichter werden von einer politischen Mehrheit im National- und
Ständerat gewählt. Wer dort das sagen hat, ist allseits bekannt.
Bundesrichter müssen alle 4 Jahre zur Wiederwahl antreten. Solche die
nicht wirtschaftskonform richten werden befördert. Vom Bundesrichter
zum Alt-Bundesrichter.

Das anonymisierte Urteil kann in voller Länge (16 Seiten) bei mir
bezogen werden. Gegen Zusendung eines frankierten und adressierten
Rückantwortkuverts A4 und Postmarken im Wert der Kopierkosten von
Fr. 4.00

Adresse Hans-U.Jakob
Flüehli 17
CH-3150 Schwarzenburg

e-mail: prevotec@bluewin.ch

Von Hans-U. Jakob

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