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Bundesgericht lässt Mobilfunkbetreiber gewaltig abblitzen

Das Blatt beginnt sich zu wenden.

Bundesgericht lässt Mobilfunkbetreiber gewaltig abblitzen.

Das Schweizerische Bundesgericht kann von uns wohl nicht mehr länger als völlig korrupt und mobilfunklastig bezeichnet werden.

Hans-U.Jakob, 2.6.2002

Erstmals hat dieses nämlich völlig zu Ungunsten der SICTA entschieden. SICTA heisst auf neudeutsch „Swiss Informatation and Communications Technology Association“ und frei auf Altdeutsch übersetzt, „Ehrenwerte Gesellschaft der vereinigten Mobilfunkbetreiber“.

Nach Ansicht der SICTA müsste nämlich jeder Anlagebetreiber die Anlagewerte nur für sich selbst einhalten. Das heisst, wenn auf demselben Dach 2, 3 oder gar 4 Antennen von verschiedenen Betreibern stehen, nur jede Anlage für sich der Gernzwertregelung unterstehen würde und eine Summierung der Strahlungsleistung nicht zu berücksichtigtigen wäre.
Die SICTA besass sogar die Unverschämtheit, zu verlangen, diese Regelung müsse auch dann gelten, wenn die 2, 3 oder gar 4 Betreiber von demselben Mast aus in dieselbe Richtung senden würden. (Quelle: SICTA-Informationskatalog vom Mai 2001.)

Nun hat die SICTA vom Bundesgericht mit Urteil 1A.10/2001/ata vom 8.April 2002 gewaltig aufs Dach bekommen.
In einem speziellen Fall in Zürich-Fluntern hat das Bundesgericht letztinstanzlich entschieden, dass hier Antennen, welche näher als 40m beieinander stehen als EINE Anlage zu gelten habe, selbst dann wenn diese von verschiedenen Gesellschaften betrieben werden und selbst dann, wenn diese nicht auf demselben Dach untergebracht sind und selbst dann, wenn innerhalb dieser 40m ein oder gar 2 Strassenzüge liegen sollten.
Das heisst für die nächstliegenden Anwohner, dass bei ihnen der Anlagewert von 5Vm auf keinen Fall überschritten werden darf, egal von wie vielen Gesellschaften sie bestrahlt werden.

Das Bundesgericht schickt deshalb das Baugesuch aus Zürich-Fluntern an die Vorinstanz zur Neu-Beurteilung resp. zur Verweigerung der Baubewilligung zurück, mit der Empfehlung, künftig das vom BUWAL vorgeschlagene Isolinien-Modell heranzuziehen.
Eine Isolinie verbindet auf der Karte alle Punkte gleicher Strahlenbelastung, gleich wie eine Isobare auf der Wetterkarte alle Orte gleichen Luftdrucks verbindet. Berühren oder überschneiden sich nun die Isolinien verschiedener Sendeanlagen mit der Wertigkeit von 5V/m auf der Karte, haben alle diese Anlagen nicht als verschiedene sondern als EINE Anlage zu gelten und den Anlagewert oder Vorsorgewert gemeinsam einzuhalten.

Logisch sagt Otto und Ottilie Normalbürger
Doch was für den Normalbürger logisch ist, gilt für das Bundesgericht noch lange nicht.
Logisch für das Bundesgericht ist einzig, was der Verordnungsgeber dazu sagt. Und dieser richtet sich nach den Wünschen des wirtschaftspolitischen Vorgesetzten, ansonsten er entlassen wird. Da kommt also ein weiteres Sturmtief auf uns zu.
Denn das Isolinienmodell würde für Anlagen mit beispielsweise 3600Watt ERP in gleicher Richtung abgestrahlter Leistung einen Abstand von mindestens 168m untereinander erfordern, ansonsten diese als EINE Anlage zu rechnen wären.
Und diese Berechnungsart festzulegen sei Sache des Verordnungsgebers und nicht des Bundesgerichtes meint das Bundesgericht.

Im vorliegenden vom Bundesgericht beurteilten Fall Zürich-Fluntern hat das Bundesgericht für weit schwächere Anlagen jetzt aber den Pflock eingeschlagen und einen Mindestabstand von 40m festgelegt, ansonsten die verschiedenen Anlagen als eine einzige zu rechnen seien.
Diese 40m kann uns niemand mehr wegnehmen. Auch ein völlig mobilfunkangefressener oder mobilfunkunterwanderter Verordnungsgeber nicht.

Weil die Baubewilligungsbehörden auf Gemeinde- und auf Kantonsebene mit den Strahlungsberechnungen sehr schlecht und mit dem neuen Isolinienmodell schon gar nicht mehr zurechtkommen und die Mobilfunkbetreiber auf den Standortdatenblättern, welche Bestandteil der Baubewilligungsakten sind, je länger desto unverschämter zu schummeln beginnen, haben wir uns bei der Schweizerischen Interessengemeinschaft Elektrosmog-Betroffener spontan entschlossen, unsere Fachstelle für nichtionisierende Strahlung soweit auszubauen, dass nicht nur Private, sondern auch Gemeinden oder sogar Kantone die Berechnungen der Mobilfunkbetreiber von uns nachprüfen lassen können.
Da sich diese Aufgabe fast zu einem Vollzeitjob entwickelt hat, können wir diesen Dienst leider nicht mehr gratis, aber im Vergleich zu den sogenannt neutralen, akkreditierten Firmen immer noch ausserordentlich günstig anbieten.

Die Adresse lautet:
Schweizerische Interessengemeinschaft Elektrosmog-Betroffener
Fachstelle nichtionisierende Strahlung
c/o PREVOTEC-ENGINEERING
Flüehli 17
3150 Schwarzenburg tel.031 731 04 31 fax.031 731 28 54

e-mail: prevotec@bluewin.ch

Von Hans-U. Jakob

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