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Übertragungsleitung Wattenwil-Mühleberg

Pressemitteilung der IG-UHWM über die aktuelle Vernehmlassung zur Änderung der Verordnung über den Schutz von nichtionisierender Strahlung (NISV):

Rüeggisberg, 17.12.2014

Mehr Nachteile als Vorteile für Anwohner von bestehenden Hochspannungsleitungen!

Was auf den ersten Blick als begrüssenswerte Erneuerung der NISV erscheint, entpuppt sich bei genauerem Lesen der Anhänge und Zusatzziffern als Täuschung. Denn die guten Absichten werden durch mögliche Ausnahmen gleich wieder zunichte gemacht!

Erfreulich: Neu  sollen geänderte alte Anlagen an Orten empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert von 1 Mikrotesla einhalten.

Unerfreulich:Ddieser Grenzwert kann trotzdem überschritten werden! Nämlich wenn die Leitungsbetreiber gewisse Massnahmen zur Reduktion der Strahlung nachweisen können.Die Bodenverkabelung gehört aber nicht zu diesen Massnahmen !

Oberscherli<<<Bild linlks: Würden die geplanten Änderungen der NISV durchkommen, müssten die Anwohner der Hochspannungsleitung Wattenwil-Mühleberg weitere 70 Jahre mit 2 bis 3-Fachen Grenzwertüberschreitungen des Magnetfeldes rechnen.

Die geplante Verordnungsänderung steht also im direkten Widerspruch zum Bundesgerichtsurteil vom 12.11.2012, in dem das Bundesgericht verfügt hat, dass auf 23 Kilometern der Leitung Wattenwil-Mühleberg eine Bodenverkabelung geprüft werden muss.
Würden die geplanten Änderungen der NISV in Kraft gesetzt, würde dies den Fortbestand und die Hochrüstung der 72 Jahre alten Leitung am bestehenden Ort ermöglichen. Dabei müssten zahlreiche Anwohner für die nächsten 70 Jahre weiterhin mit einer Grenzwertüberschreitung  von mindestens Faktor 2-3 leben!

Betroffene können bis am 10. Januar 2015 zur laufenden Vernehmlassung zur Änderungen der NISV Stellung nehmen. Die Anwohner und Gemeinden entlang der Strecke Wattenwil-Mühleberg befinden sich jedoch nicht auf der Liste der Adressaten, die zur Teilnahme an dieser Vernehmlassung eingeladen wurden. Was kein Hinderungsgrund für die Teilnahme bedeutet

Information der Anliegergemeinden
Die Interessengemeinschaft für eine umweltfreundliche Hochspannungsleitung Wattenwil-Mühleberg (IG-UHWM) welche die betroffenen Anwohner vertritt, informierte die Anliegergemeinden am letzten Dienstagabend, 16. Dezember im grossen Sitzungszimmer der Gemeindeverwaltung Köniz über die vorgesehen Änderungen der NISV.
Von den 17 betroffenen Gemeinden waren Gemeinderäte aus 11Gemeinden anwesend. Die übrigen liessen sich schriftlich informieren.

Negative Folgen für die ganze Schweiz
Die Änderungen der NISV haben nicht nur negative Folgen für die Leitung Wattenwil-Mühleberg. Die vorgesehenen  Änderungen werden den Leitungsbetreibern in der ganzen Schweiz erlauben, selbst bei massiven Änderungen bestehender Leitungen, den Grenzwert von 1 Mikrotesla nicht einhalten zu müssen, auch wenn dies mit einer Verschiebung der Leitung oder mit einer Erdverkabelung möglich wäre!

Detaillierte Angaben finden Sie im Anhang 2 und noch mehr Informationen auf einer CD, die wir Ihnen auf Ihren Wunsch gerne zuschicken.

IG-UHWM,  Postfach 33, 3088 Rüeggisberg, ig-uhwm@bluewin.ch

Für tel. Rückfragen:
Fritz Ohnewein, Präsident IG-UHWM 031 809 33 88
Hans-U. Jakob, Techn. Sachverständiger IG-UHWM 0.31 731 04 31

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Anhang 2

Die IG-UHWM kritisiert die geplante Verordnungsänderung wie folgt:

Abs.1 NISV Anhang 1 Ziffer 17 NEU lautet:
Geänderte alte Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert (1Mikrotesla) einhalten.

Diese Einsicht beurteilen wir als sehr erfreulich und begrüssenswert
Im Fall Wattenwil-Mühleberg wird dieser Passus jedoch in der nächsten Ziffer gleich wieder eliminiert.

Abs. 2 NISV Anhang 1 Ziffer 17 NEU lautet:
Der Anlagegrenzwert darf überschritten werden, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass:
a) die Phasenbelegung optimiert ist usw…………
b) alle Massnahmen nach Ziffer 15 Abs2 Buchstabe b mit Ausnahme eines andern Standortes oder der Verkabelung getroffen wurden

Die Massnahmen nach Absatz 2 sind so auszuführen, dass im massgebenden Betriebszustand, das Ausmass der Überschreitung des Anlagegrenzwertes an den Orten empfindlicher Nutzung minimiert wird. (nicht zunimmt)

FAZIT:
Die derart vorgesehene Änderung der NIS-Verordnung wird den Leitungsbetreibern erlauben, selbst bei massiven Änderungen bestehender Leitungen, den Grenzwert von 1 Mikrotesla nicht einhalten zu müssen, auch wenn dies mit einer Verschiebung der Leitung oder mit einer Erdverkabelung möglich wäre.

Was ist eine massive Änderung einer alten Leitung?

laut NISV Anhang 1 Ziffer 12 neu
laut Buchst. a) alle baulichen Anpassungen die nicht nur der Instandhaltung dienen
und laut Buchst. f) die dauerhafte Änderung des massgebenden Stromes

In den erläuternden Bestimmungen wird auf Seite 11noch  Folgendes ergänzt:
Die dauerhafte Erhöhung des massgebenden Stromes und damit die dauerhafte Erhöhung des Magnetfeldes darf erfolgen durch Erhöhung des Leiterquerschnittes, beispielsweise durch Ersatz von Einzelleiter durch Bündelleiter wie etwa eine 2-fach, 3-fach oder 4-fach Verseilung. (Neu kommen auch Hochtemperaturseile in Frage)
Dagegen gilt das Auswechseln von Leiterseilen im Masstab 1:1 als normaler Unterhalt.

Folgen:

Weil die bestehende Leitung von Wattenwil nach Mühleberg nicht phasenoptimiert läuft und wegen der Parallelschaltung der Stränge links und rechts bereits bei 300Ampère pro Seil (600Amp. pro Phase) , ein gewaltiges Magnetfeld von 2 Mikrotesla bei 30m Abstand verursacht, können die Leitungsbetreiber auf diesem Zustand des Magnetfeldes beharren und mit der sanierten Leitung dort bleiben wo sie sind.
Bei geschickter Phasenoptimierung können sie anlässlich der Sanierung, mit einer 2-strängigen Leitung und dickeren Seilen den Strom bis auf auf 1200Ampère pro Phase erhöhen, ohne den bisherigen Magnetfeldwert von 2 Mikrotesla bei 30m Abstand zu überschreiten.
Das ergäbe eine Erhöhung der Transportleistung von heute 137MVA auf neu 752MVA. Das heisst um Faktor 5.5. Dies mit je einem Strang von 132kV und 230kV.
Dabei müssten zahlreiche Anwohner für die nächsten 70 Jahre weiterhin mit einer Grenzwertüberschreitung von mindestens Faktor 2-3 leben.  Dazu werden wir nicht Hand bieten.

Wir verlangen
die Streichung aller Ziffern, die zu Ziffer 17 Abs.1 in NISV Anhang 1 irgendwelche Ausnahmeregelungen vorsehen

Ziffer 17 Abs.1 in NISV Anhang 1 muss heissen:
Geänderte alte Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert (1Mikrotesla) einhalten.

Kann dieser Wert nicht eingehalten werden, muss zwingend
a) eine Boden-Verkabelung ausgeführt werden
und führt diese nicht zum gewünschten Erfolg
b) ein anderer Standort gewählt werden

Ferner müssten, wie dies das Bundesgericht vorsieht, bei Preisvergleichen zwischen Freileitung und Verkabelungen die massiv höheren Transportverluste einer Freileitung für die Dauer von 80 Jahren eingerechnet werden.

Für tel. Rückfragen:
Hans-U. Jakob, Techn. Sachverständiger IG-UHWM 031 731 04 31
Fritz Ohnewein, Präsident IG-UHWM 031 809 33 88

Von Hans-U. Jakob

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