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Das neue NISSG – Ein Freipass zum Krankmachen?

Braucht es ein neues Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdung durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG)?

Von Hans-U. Jakob, Präsident von Gigaherz.ch
Schwarzenburg, 4.7.2014

Schweizer JustizDer Bundesrat meint JA, denn die bisherige Regelung betreffe lediglich ortsfeste Anlagen, wie Mobilfunk- und alle übrigen Sendeanlagen sowie Hochspannungsleitungen und Trafostationen.
Mit den zunehmenden idiotischen Angriffen mittels starken Laser-Pointern auf Tram- und Buschauffeure, auf Piloten von Rettungshelikoptern oder sogar auf Besatzungen von anfliegenden Verkehrsflugzeugen, will die Landesregierung jetzt die notwendigen Gesetzesgrundlagen schaffen um gegen das Inverkehrbringen von gefährlich strahlenden mobilen Geräten, oder strahlenden Teilen von ortsfesten Anlagen, etwas unternehmen zu können.

Dabei soll alles erfasst werden, was Wellenlängen von grösser als  100Nanometer ausstrahlt. Das betrifft also auch Wellenlängen von 10cm (3GHz) bis 30‘000Kilometer (10Hz), in welchen sich der Aufgabenbereich unseres Vereins bewegt.

Ein Feipass zum Krankmachen?

Was uns stört, ist vor allem der Art. 3 Abs 1 in diesem Gesetzesvorschlag
der sich zur Zeit bei den Kantonsregierungen und interessierten Verbänden in der Vernehmlassung befindet

Dieser lautet:
Wer ein Produkt installiert, verwendet oder wartet, muss die Sicherheitsvorgaben des Herstellers befolgen und sicherstellen, dass die Gesundheit des Menschen nicht oder nur geringfügig gefährdet wird.

Geringfügige Gesundheitsgefährdung erlaubt.

Was ist denn unter einer geringfügigen Gefährdung zu verstehen? Das juristische Gefloskel auf Seite 26 der erläuternden Bestimmungen, bezeichnet mit geringfügiger Gefährdung im Bagatellbereich….die zwar lästig wirken aber eventuell in Zukunft eine Gefährdung darstellen könnten, die aber gemäss aktuellem Wissensstand weder die Gesundheit noch die Sicherheit des Menschen nachweislich beeinträchtigen. Kann nicht akzeptiert werden, da viel zu „gummig“.

Der aktuelle Wissensstand in Sachen nichtionisierender Strahlung (Elektrosmog) ist zur Zeit dermassen korrumpiert, dass hier tiefstes Misstrauen angebracht ist.

In der Schweiz wird der aktuelle Wissensstand zur Zeit von Institutionen diktiert, die von der Industrie jährlich mit Millionenbeträgen gesponsert werden. Ohne dieses Sponsoring wären diese Institute gar nicht lebensfähig. Beispiel: http://www.emf.ethz.ch/stiftung/sponsoren-traeger/

Was ist ein Bagatellbereich?
Kopfschmerzen wirken zwar momentan lästig und nicht unmittelbar gesundheitsgefährdend, können jedoch Anzeichen für einen späteren Hirntumor sein. Schlafstörungen sind momentan ebenfalls lästig, führen aber später zu einem Zusammenbruch des Immunsystems.

Was ist eine geringfügige Gefährdung der Bevölkerung?
Wir erinnern uns noch genau an die menschenverachtende Definition des ehemaligen Kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit des Kantons Bern KIGA, heute BECO in der Umweltverträglichkeitsprüfung von 1997, zum Hochrüstungsprojekt des Kurzwellensenders von Schweizer Radio International in Schwarzenburg.
Diese lautete: Eine Anlage ist zumutbar, wenn weniger als 10% der Bevölkerung im Wohlbefinden gestört sind…und eine Anlage ist sanierungspflichtig, wenn mehr als 25% im Wohlbefinden gestört sind…und Schlafstörungen gelten nicht als Schädigung der Gesundheit, sondern bloss als Belästigung.

Wir verlangen deshalb in diesem neuen Gesetz eine genaue Definition dessen, was wir unter geringfügiger Gefährdung zu verstehen haben und wie vielen Prozenten der Bevölkerung diese zugemutet werden soll.

Die ICNIRP ist keine Basis zu einem schweizerischen Gesetz.

In diesem Zusammenhang möchten wir auf die in Kap 2.4.2 der Erläuternden Bestimmungen, unter europäischem Recht erwähnten International Commission on non ionizing radiation protection (ICNIRP) hinweisen, die keineswegs eine Behörde ist, wie man anhand ihres Namens annehmen könnte, sondern lediglich die Rechtsform eines Vereins besitzt. Eines Vereins, dessen Mitglieder aus nur 14 höchst industriefreundlichen Wissenschaftlern bestehen, die mit ihren Fact-Sheets internationale Gremien (wie die WHO) und praktisch alle Regierungen der Welt unterwandern. Es ist dies ein Verein, dessen Mitglieder ihre Nachfolger selber bestimmen. Keine Nation der Welt hat die Möglichkeit jemanden in die ICNIRP zu delegieren oder von dort abzuberufen. Die ICNIRP besitzt keinerlei demokratische Legitimation. Wir erachten die Verlautbarungen eines solchen Lobbyisten-Vereins als unzulässig um darauf die Gesetzgebung der Schweiz aufzubauen.

Was uns am neuen Gesetz weiter stört, ist die in  Art. 1 Abs.2 Buchstabe c geregelte Grundlagenbeschaffung.
Dazu folgen die nötigen Erklärungen zu den Voraussetzungen erst in den erläuternden Bestimmungen auf Seite 32 und werden hier allein dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) übertragen, da dieses seit langem in Internationalen einschlägigen Ausschüssen und Organisationen tätig sei.
Damit haben wir in der Vergangenheit nur schlechte Erfahrungen gemacht. Das BAG ist vor allem in Ausschüssen vertreten, welche die sogenannte Elektrosensibilität (Empfindlichkeit des Menschen auf Elektromagnetische Felder) entweder herunterspielen oder sogar verleugnen.
Beispiel auf https://www.gigaherz.ch/elektrosensiblen-hetze-unter-dem-wappen-der-eidgenossenschaft-folge-3/

Wir verlangen deshalb bei der Grundlagenbeschaffung eine gesetzlich geregelte Anhörung von EMF-kritischen Nichtregierungsorganisationen. Die grossen etablierten Umwelt- und Konsumentenschutzorganisationen sind dazu weder fach- noch sachkundig.

Auch Art.7, Information der Öffentlichkeit, ausschliesslich durch das Bundesamt für Gesundheit, weckt bei uns ebenfalls ungute Gefühle.
Ebenso störend empfinden wir die in Art 10 geregelte Übertragung von Kontrollaufgaben an Dritte, da es längst keine neutralen Firmen mehr gibt. Diese gehören in praktisch allen Fällen den Mobilfunk- und Stromnetzbetreibern oder sind zumindest wirtschaftlich völlig von diesen abhängig.
Musterbeispiel dazu unter: https://www.gigaherz.ch/wunderbar-unsichtbar-unbrauchbar/

Eher lächerlich ist Art 15 Übertretungen / Strafbestimmungen
Die hier vorgesehenen Bussen von Fr. 20‘000 bis 40‘000 sind für Konzerne der NIS-Verursacher geradezu lächerlich klein und bedeuten eher eine Ermunterung zu Übertretungen, als eine Abschreckung. Die Bussen sollten mindestens 25% des Jahresumsatz des Konzerns oder 50% des Jahresgehalts des CEO’s betragen.

Der Gesetzesvorschlag und die erläuternden Bestimmungen können  eingesehen werden unter: http://www.bag.admin.ch/themen/strahlung/02883/13184/index.html?lang=de

Mitmachen können auch Organisationen und Einzelpersonen, die dazu nicht angeschrieben wurden. Eingabefrist ist Freitag 18.Juli bei
Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Strahlenschutz
Schwarzenburgstrasse 165, 3003 Bern
auch elektronisch möglich bei nissg@bag.admin.ch

Der Verein Gigaherz.ch wird sich ebenfalls ausführlich an der Vernehmlassung beteiligen.

Von Hans-U. Jakob

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