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Hauseigentümerzeitung belügt ihre VerbandsmitgliederHans-U.Jakob, 2.2.2003 In der Ausgabe 1/2003 schreibt die Hauseigentümerzeitung ihren Mitgliedern folgendes: Das blosse Vorhandensein einer solchen elektrischen Anlage (neue verharmlosende Bezeichnung eines Mobilfunksenders. red) stelle noch keine Einschränkung der zugesicherten Gebrauchstauglichkeit bezw. einen Mangel am Mietobjekt dar, auch wenn es dem Mieter ein subjektives Unbehagen verursacht. Als objektivierter Masstab sind bei elektromagnetischer Strahlung grundsätzlich die Immissionsgrenzwerte gemäss der bundesrätlichen Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) massgebend. Ob die Grenzwerte überschritten werden, kann nur aufgrund von aufwändigen Messungen festgestellt werden. Der Beweis obliegt dabei dem Mieter. Sollten die konkreten Messungen keine Ueberschreitung der vorgeschriebenen Grenzwerte ergeben, liegt kein Mangel vor und es fehlt damit die Rechtsgrundlage für den Herabsetzungsanspruch des Mieters. Diese Ausführungen macht die Hauseigentümerzeitung wider besseres Wissen, oder weniger vornehm ausgedrückt, sie belügt ihre Mitglieder. Aus der Bundesgerichtspraxis geht eindeutig hervor, dass bereits nachteilige psychologische Wirkungen, gesprochen wird von Schreckobjekten in der Nachbarschaft, die Nutzung einer Mietwohnung erheblich beeinträchtigen. (BGE 106 Ib 231 ff; BVR 1984 S.368f 1977 S.80) Und wenn sich die Hauseigentümerzeitung über Immissionsgrenzwerte auslässt, sollte man sich dort zuerst ins Bild setzen, wovon man überhaupt spricht. Nach Sichtung von 30kg Beweismaterial über Gesundheitsschäden infolge nichtionisierender Strahlung hat das Bundesgericht nämlich entschieden, dass Grenz- und Anlagewerte nicht nach medizinischen Gesichtspunkten, sondern nach technischer Machbarkeit und wirtschaftlicher Tragbarkeit festzulegen seien. (Urteil 1A94/2000/sch vom 30.8.2000) Somit ist die Untauglichkeit dieser Werte auch höchstrichterlich bestätigt. Wenn diese Werte die Bevölkerung schützen würden, wären diese auch zur Festlegung der Einsprache- und Beschwerdeberechtigung herangezogen worden. Aber nein, das Bundesgericht setzt diese Schwelle, wohlwissend um die Gefährlichkeit dieser Strahlung, nochmals um Faktor 10 tiefer als die Anlagewerte. Um Klarheit zu schaffen, ein Beispiel für gemischte Anlagen (Mobilfunksender mit verschiedenen Frequenzbändern): Diese 0.5V/m werden aber bis zu Distanzen von 500 bis 1500m zu einem Mobilfunksender spielend erreicht. Da hilft auch die Desinformationskampagne des Hauseigentümerverbandes nicht weiter. Da werden zig-tausende von Herabsetzungsforderungen erwartet. Denn der Vermieter ist verpflichtet, die Mietsache zu einem vereinbarten Zeitpunkt in einem zum Gebrauch tauglichen Zustand zu übergeben und während der Mietdauer in demselben zu erhalten. Nun ist aber hinreichend bekannt, dass Wohnungen der Erholung und einem gesunden Schlaf dienen sollen. Feuchte Wohnungen zum Beispiel führen zu Erkältungen und rheumaähnlichen Schmerzen. Genau diese Wirkungen haben auch Mobilfunksender in der Nachbarschaft. Ab spätestens 1.4V/m elektrischer Hochfrequenzfeldstärke bricht bei den Menschen das Immunsystem zusammen und sie leiden unter Dauerschnupfen, dauernden Grippeeffekten und vielen andern nicht harmlosen Entzündungskrankheiten.
Eine solche Wohnung befindet sich selbsverständlich nicht mehr in einem gebrauchsfähigen Zustand. Weiter erklärt die Hauseigentümerzeitung, dass zur Feststellung von Strahlungswerten aufwändige Messungen erforderlich seien. Preisbeispiel für Hochfrequenzmessung in einer Wohnung:
durch Akkreditierte: zwischen Fr. 3000 und 5000 Ubrigens kann man Strahlungswerte auch vom Schreibtisch aus berechnen, das ist viel zuverlässiger und erst noch billiger. Inerner Link dazu: Ombudsstelle Mobilkommunikation und Gesundheit (unter Verein Gruppe Hans-U.Jakob) Zurück |
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