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Klage gegen die Schweiz beim EMR-Gerichtshof eingereichtvon Hans-U.Jakob, 27.4.2002 Die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, welche auch die Schweiz unterzeichnet hat, sieht ein ausdrückliches Recht auf Leben vor. Dieses Recht auf Leben wurde auch in die Schweizerische Bundesverfassung wie folgt übernommen. Im Artikel 10 BV nachzulesen: Abs.1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben Abs.2 Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit. Abs.3 Folter und jede Art erniedrigender Behandlung sind verboten. Die Verordnung des Schweizer Bundesrates (Exekutive) über nichtionisierende Strahlung (NISV) vom 23.Dez.99 hebelt diese Grundrechte in Menschen verachtender Art und Weise aus, indem elektrosensiblen Personen diese Rechte verweigert werden. Elektrosensible Personen haben nur noch die Wahl, entweder auf ihre persönliche Freiheit wie Berufswahl, Wohnsitzwahl und Bewegungsfreiheit zu verzichten oder eine körperliche Versehrtheit durch nichtionisierende Strahlung, ausgehend von Tausenden von Mobilfunksendern in Kauf zu nehmen. Gleichermassen bedroht sind Kinder, Betagte, Kranke und Schwangere. Denn die Schweizer Justiz schützt die NIS-Verordnung des Bundesrates mitsamt ihren völlig ungenügenden Grenz- und Vorsorgewerten mit folgenden skandalös anmutenden Urteilen. Grenzwerte sind nicht nach medizinischen Gesichtspunkten festzulegen, sondern nach wirtschaftlicher Tragbarkeit und technischer Machbarkeit. Das Schweizerische Umweltschutzgesetz ist kein Verhinderungsgesetz, sondern ein Massnahmengesetz. Die Nachfrage nach bestimmten Erzeugnissen, soll mit einer gewissen Risikominderung befriedigt werden. Die Bevölkerung hat kein Anrecht auf ein Null-Risiko. Grenzwerte dienen lediglich dazu, die Schäden in vertretbaren Grenzen zu halten. Was unter vertretbaren Grenzen zu verstehen ist, sagt uns das Bernische Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit. Eine Anlage ist zumutbar, wenn weniger als 10% der Bevölkerung im Wohlbefinden gestört wird. Sanierungen sind erst erforderlich wenn mehr als 25% der Bevölkerung erheblich gestört sind. Unser Verein, die Schweizerische Interessengemeinschaft Elektrosmog-Betroffener hat deshalb am 15.April 2002 die Schweizer Regierung und die Schweizer Justiz beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wegen Nichteinhaltung grundlegender Menschenrechte verklagt. Dieser Schritt wäre längst fällig gewesen! Warum hat das so lange gedauert? Mit Urteil vom August 2000 verpflichtete sich das Bundesgericht, die vom Bundesrat rein politisch, nicht medizinisch festgelegten Grenzwerte zu überprüfen, sobald neue Fakten und Beweise vorliegen würden. Es reicht jetzt! Die Klage in Strassburg ist eingereicht und ein weiterer Meilenstein ist gesetzt! Wir bitten alle Bürgerinitiativen der Welt um moralische Unterstützung. Hinweis auf internen Link: Die Schweizer Grenzwerte / Eine Mogelpackung erster Güte (unter Recht oder Unrecht) Zurück |
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